Rechtliche
Bestimmungen
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Anhang Gewässerordnung
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Anhang
Geschäftsordnung
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Anhang Gewässerordnung
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Anhang
Geschäftsordnung
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Gewässerordnung:
für
die Gewässer des Fischer-Club Wittershausen e. V.
1.
Allgemeines
§
1 Zweck der Gewässerordnung
Die
Gewässerordnung des Vereins regelt alle Fragen der Ausübung des Angelns
durch die Mitglieder in den Gewässern des Vereins, soweit nicht schon
in der Vereinssatzung
Festlegungen getroffen sind.
§
2 Gewässerwart
Der
auf der Jahreshauptversammlung gewählte Gewässerwart hat in Abstimmung
mit dem Vorstand folgende Aufgaben:
a.) |
Aufsicht
über vereinseigene Gewässer und Pachtgewässer, |
b.) |
Pflege
der Gewässer, |
c.) |
Beschaffung
von Fischbesatz. |
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§ 3
Ausweispapiere
Bei der
Ausübung des Angelns haben die Mitglieder folgende gültige
Ausweispapiere mitzuführen:
a.) |
Jahresfischereischein mit
Personalausweis |
b.) |
Außerordentliche
passive Mitglieder und Gastangler die Tageskarte |
§ 4 Grenzen der Vereinsgewässer
Jedes
Mitglied ist verpflichtet, sich anhand der Gewässerkarten, oder durch
Vorsprache über die Grenzen der Vereinsgewässer zu informieren und
diese unbedingt zu beachten.
§ 5 Besondere
Bestimmungen
Der Vorstand ist berechtigt,
für
einzelne Gewässer besondere Bestimmungen zu erlassen oder
Einschränkungen zu verfügen.
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§ 6 Ausgabe von Gastkarten
Der
Vorstand ist berechtigt, Gastkarten für Vereinsgewässer auszugeben.
§ 7 Ufernutzung
Die
Ufer aller Gewässer sind zu schonen. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den
dafür vorgesehenen Flächen (Parkplätze) abgestellt werden. Das Befahren
von Böschungen ist verboten. Für einen angerichteten Schaden ist jedes
Mitglied persönlich verantwortlich. Das Zelten oder Aufstellen von
Wohnwagen ist an den Vereinsgewässern nicht gestattet. Ausnahmen können
genehmigt werden.
§ 8 Aufsichtspflichten jedes Anglers
Jedes
Vereinsmitglied hat darauf zu achten, dass die Vereinsgewässer von
Schwarzanglern und sonstigen schädlichen Einflüssen verschont bleiben.
Sollten außerdem Gewässerverunreinigungen oder Fischsterben auftreten,
ist der Gewässerwart oder ein am schnellsten erreichbares
Vorstandsmitglied zu verständigen.
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§ 9 Angelgerät
und Köder
a.) |
Soweit
für einzelne Gewässer
keine Beschränkung erlassen wurde, darf
mit 2 Ruten, Köder nach Wahl geangelt werden |
b.) |
Friedfischangeln
dürfen nur mit
einem Einzelhaken versehen sein |
c.) |
Während
des Angelns dürfen die
Ruten nicht verlassen werden und müssen in Reichweite des Anglers
liegen. |
d.) |
Beim
Angeln mit Kunstködern
(Blinker, Spinner usw.) dürfen keine anderen Ruten ausgelegt werden. |
e.) |
Das
Benutzen von gewachsenem
Holz als Rutenhalter oder ähnliches ist nicht gestattet. |
f.) |
Das
Entfernen oder Anpflanzen
von Büschen, Schilf, Seerosen oder
ähnliches ist ohne Erlaubnis nicht gestattet. |
g.) |
Das
Ein-
oder Umsetzen von
Fischen, Krebsen oder anderen Wassertieren
ist in Vereinsgewässern ohne die Erlaubnis des Vorstandes nicht
gestattet. |
h.) |
Die
Verwendung von lebenden
Köderfischen ist grundsätzlich verboten. |
§ 10
Angelplätze
Der Abstand
der ausgelegten Angeln darf insgesamt höchstens 15 Meter betragen.
§
11 Legeangeln und Reusen
Die
Verwendung von Legeangeln und Reusen ist nicht gestattet.
§
12 Köderfischarten
Folgende
Fischarten dürfen als Köderfisch verwendet werden: Rotfedern und
Rotaugen
nur aus vereinseigenen Gewässern.
§ 13
Verkauf von gefangenen Fischen
Der
Verkauf von in Vereinsgewässern gefangenen Fischen ist nicht gestattet.
§
14 Unbeaufsichtigte Fanggeräte
Jedes
Mitglied, das am Gewässer ein Fanggerät oder ähnliche Gegenstände ohne
Aufsicht findet, ist verpflichtet, dieses zu entfernen und beim
Gewässerwart oder einem Vertreter des Ausschusses abzugeben.
§ 15
Schonzeiten
Zander vom
15. Februar bis 15. Mai !
Alle anderen Fischarten unterliegen
den gesetzlichen Schonzeiten.
§ 16 Mindestmaße
Hecht |
50 |
cm, |
Zander |
45 |
cm, |
Karpfen |
35 |
cm, |
Schleie |
25 |
cm, |
Bachforelle |
25 |
cm, |
Regenbogenforelle |
|
kein
Mindestmaß, |
Aal |
40 |
cm, |
Barsch |
|
kein
Mindestmaß; |
§ 17
Fangmengen
Hecht |
2 |
Stück/Jahr-Aspach |
Hecht |
2 |
Stück/Jahr-Gipswerk |
Zander |
2 |
Stück/Jahr-Aspach |
Zander |
2 |
Stück/Jahr-Gipswerk |
Karpfen |
3 |
Stück/Monat, |
Schleie |
1 |
Stück/Monat, |
Forellen |
4 |
Stück/Monat, |
Aal
und Barsch |
|
keine
Begrenzung
der Fangmenge. |
§
18 Abweichende Bestimmungen
Der
Vorstand kann auch hier für einzelne Gewässer abweichende Bestimmungen
erlassen.
Im Übrigen sind die Bestimmungen
des Tier- und Naturschutzgesetzes zu beachten.
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Anhang
Gewässerordnung
Betreff:
Jungfischer
Aufgenommen in der Fischer-Club
Wittershausen als Jungfischer kann,
wer das 10. Lebensjahr
erreicht hat und im Besitz eines gültigen Jugend-Fischereischeines ist.
Die
Zustimmung des jeweiligen Antrags, obliegt der einheitlichen Zustimmung
der Vorstandschaft, unter Voraussetzung das ein Elternteil aus
Rechtlich und Versicherungstechnischen gründen als außerordentliches
(Passives) Mitglied oder ordentliches (Aktives) Mitglied in den Fischer
Club eintritt.
Der Beitrag für Jungfischer
beträgt jährlich 25€. Davon werden bei Aufnahme als Aktives
Mitglied,die
Hälfte des Jahresbeitrages, der Aufnahmegebühr angerechnet.
Die
Fangbegrenzung für Jungfischer wird wie folgt festgelegt:
Hecht |
1
Stück |
im
Jahr |
Zander |
1
Stück |
im
Jahr |
Karpfen
|
2
Stück |
im
Monat |
Schleie |
1
Stück |
im
Monat |
Forelle |
3
Stück |
im
Monat |
Schonmaße:
Gültig der Gewässerordnung.
Arbeitsstunden:
Jungfischer
sind verpflichtet ab dem 14. Lebensjahr 6 Arbeitsstunden pro Jahr
abzuleisten.
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Anhang
Geschäftsordnung
Betreff:
Jungfischer
Jungfischer die nach Erreichen des 16. Lebensjahres und erfolgreich
abgeschlossener Fischerprüfung ist es gestattet, ohne Aufsicht nur im
Gewann-Aspach des Fischer-Club Wittershausen 1972 e.V. das Fischen nach
den für Jungfischer geltenden Regeln aus zu üben.
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Anhang
Gewässerordnung
Betreff:
Benutzung von Booten und Schwimmhilfen zum Fischfang im Gipswerksee
Einstimmig genehmigt und beschlossen am 09.01.2020, verfasst Markus
Maier.
Das Angeln mit einem Boot (Schwimmhilfe) geschieht eigenverantwortlich.
Der Verein (Fischerclub Wittershausen 1972 e.V.) übernimmt keinerlei
Haftung für Personen, Sach und Vermögenschäden. Zuwiderhandlung gegen
die unten aufgeführten Punkte können zum Vereinsausschluss führen.
• |
|
Das
benutzen eines Bootes (Schwimmhilfe) ist nur nach Unterschrift
dieses Dokumentes erlaubt das bei der Vorstandschaft zu hinterlegen ist |
• |
|
Das benutzen eines
Bootes (Schwimmhilfe) ist nur zum Fischfang im Gipswerksee gestattet |
• |
|
Das benutzen eines
Bootes (Schwimmhilfe) ist ausschließlich für aktive Mitglieder erlaubt
und schließt Passive, Gastangler und alle unter 18 Jahren aus |
• |
|
Erlaubt sind nur
Boote (Schwimmhilfen) die für eine Person zugelassen sind |
• |
|
Das Befahren der
Ufer und Dammabschnitte zum Wassern des Bootes (Schwimmhilfe) ist
verboten |
• |
|
Die Verwendung von
Echolot, Fischtrackern und Antriebsmotoren jeglicher Art ist untersagt |
• |
|
Das anlegen und
ankern zum Fischfang ist nicht gestattet |
• |
|
Auf Uferangler ist
Rücksicht zu nehmen diese haben Vorrang |
• |
|
Das benutzen eines
Bootes (Schwimmhilfe) ist nur bei Tageslicht gestattet |
Empfehlungen
• |
|
Ein angemessener
Sicherheitsabstand zu den Steilufern ist einzuhalten |
• |
|
Das Tragen einer
Schwimmweste |
Verzichtserklärung:
Mit der Unterzeichnung dieses Dokumentes
werden die oben genannten Punkte anerkannt. |
Der Unterzeichner verzichtet auf
Jeglichen Anspruch auf Schadensersatz und erkennt an das der
Fischerclub Wittershausen 1997 e.V. keinerlei Haftung für Personen,
Sach und Vermögenschäden übernimmt. |
|
|
|
_______________________
|
_______________________ |
_______________________ |
Ort, Datum
|
Name, Vorname
|
Unterschrift
|
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Anhang
Geschäftsordnung
Betreff: Arbeitsstunden-Regelung
Der Beschluss vom 27.02.2016 wird nach einstimmigem Beschluss vom 09.01.2020 wie folgt
abgeändert. Die Pflichtstunden für Aktive-Arbeitsstundenpflichtige Mitglieder werden auf 15
Arbeitsstunden reduziert. Jedoch werden für jede nicht geleistete Arbeitsstunde 50,00 € fällig.
8 Arbeitsstunden sind bei Arbeitsdiensten zur Erhaltung der Teichanlage abzuleisten. Bei
Krankheit kann ein Antrag auf den Erlass der Arbeitsstunden gestellt werden.
Es werden Pflichtarbeitsdienste eingeführt die dreimal im Jahr zu einem festgelegten Termin
stattfinden. Jedes Aktive-Arbeitsstundenpflichtige Mitglieder wird sich hierzu in eine Liste
eintragen, die bei der Jahreshauptversammlung und eine Woche danach in der Fischerhütte
ausliegt. Diese Regelung tritt ab sofort in Kraft.
Einstimmig beschlossen und Gültig ab 08.02.2020 Markus Maier
Vöhringen-Wittershausen, den 04.02.2016
nach einstimmigen Ausschussbeschluss freigegeben.
Seite aktualisiert :
05.11.2022